Nur teilweise Erstattung von Kosten für Sachverständigen

Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten. (BGH Urteil vom 7.2.2012, Az. VI ZR 133 / 11)

Wer z.B. eine 50%-ige Mitschuld an einem Verkehrsunfall trägt muss davon ausgehen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung von den Kosten des selbst beauftragten Sachverständigen zur Feststellung des Gesamtschadens am eigenen Fahrzeug nur 50% trägt.

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